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  Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers    
246 Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt 23 Abs. 1a 49 Abs. 1 Nr. 22  
246.1 als Fahrzeugführer   40 €
246.2 als Radfahrer   25 €
247 Als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt 23 Abs. 1b 49 Abs. 1 Nr. 22 75 €